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   BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13   

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BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 (https://dejure.org/2023,38528)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 (https://dejure.org/2023,38528)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2023 - 2 BvL 8/13 (https://dejure.org/2023,38528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 6 Abs 5 S 3 EStG vom 20.12.2001
    Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert (§ 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 F: 20.12.2001) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer rückwirkenden Neuregelung

  • IWW

    § 6 Abs. 5 S. 1, 2, 3 Nr. 1, 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 GG
    EStG, GG

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes i.R.e. konkreten Normenkontrolle; Ungleichbehandlung von Wirtschaftsguttransfers zwischen ...

  • rewis.io

    Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert (§ 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 F: 20.12.2001) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer rückwirkenden Neuregelung

  • Betriebs-Berater

    § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist mit dem GG unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert (§ 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 F: 20.12.2001) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer rückwirkenden Neuregelung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 F: 20.12.2001) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer rückwirkenden Neuregelung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    2-Personen-Gesellschaft, Buchwertübertragung, Gestaltungsmissbrauch

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG teilweise verfassungswidrig

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 3 Abs 1, EStG § 6 Abs 5 S 3
    Übertragung von Wirtschaftsgütern, Buchwert, beteiligungsidentische Personengesellschaften

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1171
  • NZG 2024, 405
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (142)

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131; stRspr).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132 m.w.N.; stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    d) Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Belastungsentscheidungen gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 145).

    Die umfassende Gestaltungsfreiheit bei Entscheidungen für neue Regeln kann vom Gesetzgeber allerdings nur in Anspruch genommen werden, soweit diese nach Ziel und Wirkung die Orientierung an alternativen Prinzipien erkennen lassen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 145).

    Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 135).

    Dabei darf der Gesetzgeber jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 136).

    Dies ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 207; stRspr).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131; stRspr).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ).

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ; stRspr).

    Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 122, 210 ; 160, 41 ).

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 138, 136 ; 160, 41 ).

    Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Zudem muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, die Regelung darf sich aber nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützen und muss insbesondere den Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgrenzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 138, 136 ; 160, 41 ).

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 162, 277 ; stRspr).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131; stRspr).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132).

    Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 135).

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Mit Urteil vom 25. November 2009 (vgl. BFHE 227, 445) entschied der I. Senat des Bundesfinanzhofs, dass die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven führe.

    Die Entnahme sei mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts und der erhaltenen Gegenleistung übersteige, entstehe ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. BFHE 227, 445 ).

    Denn der inzwischen eingeführte § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. des UntStFG) schließe für die vorliegende Konstellation eine Buchwertfortführung aus (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Angesichts dessen werde die Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften von § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) nicht erfasst (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Der im Schrifttum verbreiteten Ansicht, § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) sei entsprechend anzuwenden, wenn es um die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gehe, könne sich der Senat nicht anschließen (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Das gelte namentlich im Hinblick auf Gestaltungen, bei denen an den beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt seien (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Diese Situation liege im Streitfall vor (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Es handele sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte gebunden seien (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Die Frage, ob eine Verlagerung stiller Reserven erfolge oder nicht, könne deshalb kein Kriterium sein, durch das ein nicht von § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen Regelungsbereich einbezogen werden könne (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Gleichwohl sehe sich der Senat bei summarischer Prüfung abweichend von der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFHE 227, 445) nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Damit weiche das Gericht vom Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2009 (BFHE 227, 445) ab, weshalb die Revision zuzulassen sei.

    Der Gesetzestext misst diesem Katalog zwar nicht ausdrücklich einen abschließenden Charakter zu; es spricht jedoch viel dafür, dass die Aufzählung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. des UntStFG) in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BFHE 227, 445 ; siehe auch Gosch, DStR 2010, S. 1173 ; Wendt, EStB 2002, S. 137 ).

    Wenn derartige Vorgänge nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass im Falle der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften anderes gelten soll (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Da diese nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führt, erscheint es - vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks - vielmehr erst recht gerechtfertigt, auf deren Aufdeckung zu verzichten (vgl. BFHE 227, 445 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132 m.w.N.; stRspr).

    d) Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Belastungsentscheidungen gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 145).

    Die umfassende Gestaltungsfreiheit bei Entscheidungen für neue Regeln kann vom Gesetzgeber allerdings nur in Anspruch genommen werden, soweit diese nach Ziel und Wirkung die Orientierung an alternativen Prinzipien erkennen lassen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 145).

    Anderenfalls ließe sich jede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    aa) Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ; stRspr).

    Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 122, 210 ; 160, 41 ).

    Zudem muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ).

    Auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Denn der Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften lässt nicht das für einen zulässigen Systemwechsel erforderliche Mindestmaß an neuer Systemorientierung (vgl. BVerfGE 122, 210 ) erkennen (vgl. Kulosa, in: Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 6 Rn. 818).

    Auch soweit mit dem Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften beabsichtigt gewesen sein sollte, einen Rest der ursprünglich im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen (vgl. BTDrucks 14/443, S. 2) zu erhalten, handelt es sich hierbei um einen reinen Fiskalzweck, der für sich genommen nicht geeignet ist, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    b) Mit Beschluss vom 15. April 2010 entschied der IV. Senat des Bundesfinanzhofs dagegen in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids (§ 69 der Finanzgerichtsordnung ), es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führe (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Gleichwohl sehe sich der Senat bei summarischer Prüfung abweichend von der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFHE 227, 445) nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Jedem Gesellschafter sei auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zuzuordnen (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Der Senat betrachte dies als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Folgerichtigkeitsgrundsatzes (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Ebenfalls dem System entspreche es dann, wenn § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG die Beibehaltung des Buchwerts bei Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen Einzel- und Sonderbetriebsvermögen beziehungsweise zwischen zwei verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen verlange (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Die Aufdeckung stiller Reserven aufgrund einer derartigen Übertragung würde danach zu einer im Sinne des Folgerichtigkeitsgebots gleichheitswidrigen Besteuerung führen, denn sie könne sich weder auf die gesteigerte Leistungsfähigkeit des Gesellschafters noch auf eine Entstrickung und noch nicht einmal auf die erhöhte Gefahr einer späteren unbemerkten Entstrickung stützen (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Denn bei transparenter Betrachtung werde das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Gesellschafters überführt (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs bedurfte es jedoch nach Ansicht des IV. Senats nicht, da dies in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht endgültig zu beantworten ist, nicht in Betracht komme (vgl. BFHE 229, 199 m.w.N.).

    Das Gericht folge den überzeugenden Ausführungen des Beschlusses des IV. Senats des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010 (BFHE 229, 199), auf die verwiesen werde.

    a) Der Senat halte die Vorschrift nach Maßgabe der in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (vgl. BFHE 229, 199) aufgeführten Gründe für verfassungsgemäß und wende die Vorschrift auch in ständiger Rechtsprechung an.

    Eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ist zwar - wie auch vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs angenommen (vgl. BFHE 229, 199 ) - insbesondere mit der Interessenlage des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) vergleichbar.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; stRspr).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 89, 15 ; 145, 106 ).

    c) Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 145, 106 ), der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.

    Dabei darf der Gesetzgeber jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 136).

    Trotz der größeren Offenheit des Gleichheitssatzes für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 99, 88 ; 145, 106 ), und der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Vereinfachung bei missbräuchlichen Gestaltungen genügt dieses Missbrauchspotenzial nicht, um die vorliegende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

    Denn auch insoweit gilt, dass die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten sind, wenn sich die gesetzliche Typisierung nicht realitätsgerecht am typischen Fall orientiert, sondern einen atypischen Fall als Leitbild wählt (vgl. BVerfGE 145, 106 m.w.N.).

    Diese Verpflichtung erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Dass im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückwirkung geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ), ist nicht ersichtlich; ein solches Interesse wurde seitens des Bundesministeriums der Finanzen auch nicht geltend gemacht.

    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    a) Eine richterliche Rechtsfortbildung, zu der auch der Analogieschluss zählt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 132, 99 ), hat der Gesetzgeber seit langem anerkannt und den obersten Gerichtshöfen des Bundes ausdrücklich als Aufgabe überantwortet (vgl. BVerfGE 149, 126 m.w.N.; vgl. etwa für den Bundesfinanzhof § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; zur Zulässigkeit auch belastender Analogieschlüsse im Steuerrecht siehe etwa BFHE 139, 561 ; siehe auch Englisch, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 5.78 ff. m.w.N.).

    Sie kann insbesondere zur Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen angezeigt sein (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 und - abw. M.; 138, 377 ), darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 87, 273 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 149, 126 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 133, 168 ; 134, 204 ; 149, 126 ).

    Für die Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Systematik und den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 135, 126 ; 137, 350 ; 138, 261 ; 145, 171 ; 149, 126 ).

    In diesen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (vgl. BVerfGE 149, 126 ).

    Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (BVerfGE 149, 126 ; vgl. auch BVerfGE 128, 193 ; 133, 168 ).

    So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz", denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfGE 149, 126 ).

    Hierüber kann sich der Rechtsanwender nicht hinwegsetzen (vgl. BVerfGE 149, 126 ; siehe auch Wank/Maties, Die Auslegung von Gesetzen, 7. Aufl. 2023, S. 87).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 87, 273 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 149, 126 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; 133, 168 ; 144, 20 ; 163, 1 - Windenergie im Wald; stRspr).

    Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 105, 135 ; 133, 168 ; 144, 20 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel).

    Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich das Gericht nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfGE 122, 248 - abw. M.; 133, 168 ).

    Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 133, 168 ).

    In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 m.w.N.; 119, 247 ; 133, 168 ; 138, 64 ).

    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfGE 122, 248 - abw. M.; 133, 168 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 133, 168 ; 134, 204 ; 149, 126 ).

    Für die Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Systematik und den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 135, 126 ; 137, 350 ; 138, 261 ; 145, 171 ; 149, 126 ).

    Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (BVerfGE 149, 126 ; vgl. auch BVerfGE 128, 193 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
    Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 116, 164 ).

    aa) Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ; stRspr).

    Zudem muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 160, 41 ).

    cc) Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, steht dem Gesetzgeber eine Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnis zu (vgl. BVerfGE 116, 164 ).

    Dem Einkommensteuergesetz liegt - jedenfalls historisch - der Gedanke zugrunde, dass Einzel- und Mitunternehmer gleich zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 26, 327 ; 116, 164 ; BFHE 164, 260 ; 192, 534 ; 194, 97 ; 219, 36 ; 248, 28 ).

    Auch soweit mit dem Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften beabsichtigt gewesen sein sollte, einen Rest der ursprünglich im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen (vgl. BTDrucks 14/443, S. 2) zu erhalten, handelt es sich hierbei um einen reinen Fiskalzweck, der für sich genommen nicht geeignet ist, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    (b) Dieses Förderungs- und Lenkungsziel genügt - auch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Typisierungsspielraums des Gesetzgebers bei der Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen (vgl. BVerfGE 116, 164 m.w.N.) - nicht für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, da der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt ist.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG -

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2012 - 13 K 1988/09

    Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvL 14/75

    Umfang der Prüfungsbefugnis durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BVerfG, 09.06.1964 - 2 BvL 9/62

    Verfassungsmäßigkeit der § 50 Abs. 4 S. 2 II. WoBauG

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 131/79

    Handel mit Jagdwaffen - Erprobung der Waffen - Jagdpacht - Betriebsausgaben -

  • BFH, 25.05.1962 - I 155/59 U

    Liquidationslose Verschmelzung von Genossenschaften

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 65/89

    Vom Gesellschafter einer Personengesellschaft für Bauherrenmodell überlassenen

  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 387/83

    Keine Entnahme bei Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen in

  • BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
  • BFH, 07.02.1964 - VI 19/63 U

    Entnahme aus einem OHG Vermögen

  • FG Düsseldorf, 16.10.1984 - I 528/79
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit

    Das FA beantragt zunächst, das hiesige Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvL 8/13 anhängige Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) ruhend zu stellen oder in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

    Über das unter dem Az. 2 BvL 8/13 beim BVerfG anhängige Verfahren ist noch nicht entschieden.

  • BFH, 14.03.2024 - IV R 20/21

    § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen

    In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, Rz 118, m.w.N.).
  • BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R

    Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren -

    Der entsprechenden Anwendung des § 63 SGB X in der vorliegenden Konstellation steht Verfassungsrecht indes zumindest nicht entgegen (vgl zu den Maßstäben nur letztens BVerfG vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 - juris RdNr 130 ff mwN) .
  • BVerwG, 23.11.2023 - 10 C 2.23

    Anerkennung von Presseausweisen

    Dieser strengere Maßstab kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2023 - 2 BvL 8/13 - juris Rn. 139 ff.).
  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Nach Auffassung des BFH, der der Senat folgt, begründet die Versteuerung stiller Reserven eines Wirtschaftsguts ohne vorheriges Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und ohne dass sich die Liquidität des Steuerpflichtigen erhöht hätte, einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der folgerichtigen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG I R 80/12, BStBl II 2013, 1004 ; Az. BVerfG: 2 BvL 8/13).
  • FG Münster, 21.11.2018 - 9 K 4187/14

    Einkommensteuer - Zur Frage, welche Betriebsausgaben mit konkreten

    Lässt das Gesetz nichts Abweichendes erkennen, ist davon auszugehen, dass es, wenn es um die Einnahmen als Ausgangsgröße der Besteuerung geht, auch nur tatsächlich dem konkreten Veranlagungszeitraum zuzuordnende Einnahmen erfassen will, zumal zukünftige Einnahmen häufig nur erwartete Einnahmen sein könnten und für die Besteuerung der Ist-Leistungsfähigkeit nicht zugrunde gelegt werden könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 10.4.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004, Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13).
  • BFH - I R 95/15 (anhängig)

    Entnahme, Stille Reserven, Betriebsstätte, Rückwirkungsverbot,

    Hinweis: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 14.06.2017 bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des Senats vom 10.04.2013 I R 80/12 (Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13) ausgesetzt.
  • BFH, 14.06.2017 - I R 99/15

    Entnahme, Stille Reserven, Betriebsstätte, Rückwirkungsverbot,

    Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des I. Senats vom 10. April 2013 I R 80/12 (Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13) ausgesetzt.
  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

    Deshalb besteht keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 8/13 über die Vorlage des BFH zur Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG auf Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften (BFH-Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) gemäß §§ 121, 74 FGO auszusetzen.
  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

    Zwar wurde bereits über den Fall einer Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen Betriebsstätte zu einer ausländischen Betriebsstätte, also über den Fall einer aktiven Entstrickung entschieden (FG Köln, Urteil vom 16.2.2016 10 K 2335/11, EFG 2016, 793, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209, Rev. anhängig vor dem BFH unter dem Az. I R 95/15, nach Abgabe XI R 24/15, ausgesetzt durch Beschluss vom 14.6.2017 bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des BFH durch Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13).
  • FG Hamburg, 06.02.2024 - 6 K 127/23

    Einkommensteuer: Keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug trotz

  • BFH - I R 5/24 (anhängig)

    Entnahme, Stille Reserven, Betriebsstätte, Rückwirkungsverbot,

  • BFH - I R 4/24 (anhängig)

    Schwestergesellschaft, Personengesellschaft, Stille Reserven,

  • BFH - IV R 2/24 (anhängig)

    Personengesellschaft, Schwestergesellschaft, Stille Reserven, Übertragung,

  • FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 8 K 2849/17

    Die Folgen eines Sperrfristverstoßes nach § 22 UmwStG - wer kriegt die eigentlich

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